Häufig gestellte Fragen

Auf dieser Seite erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Sanktionslisten und den Datenservice sanktionslisten.de.

Falls Sie auf dieser Seite nicht fündig werden, freuen wir uns über eine E-Mail mit Ihrer Frage unter info@sanktionslisten.de oder Telefon +49 (8137) 99 55 97.

In unserem Booklet Beschreibung der Sanktionsarten finden Sie weitere Informationen, etwa zur Relevanz der einzelnen Listen. Sie erhalten das Dokument gratis mit einer Newsletter-Anmeldung.

Was unterscheidet sanktionslisten.de vom Wettbewerb?

Welche Datenformate werden angeboten?

Was sind eigentlich Personenembargos?

Welche Strafandrohung existiert?

In welchen Sprachen wird der Datenservice angeboten?

Warum eine Kooperation mit ID.prove?

Auf welchem Wege werden die Updates verteilt?

Die US-Seite „Export.gov“ bietet eine „Consolidated Screening List“ kostenlos an. Warum sollte ich für die US-Listen Geld bezahlen?

Was unterscheidet sanktionslisten.de vom Wettbewerb?

Die Daten von sanktionslisten.de beinhalten die Angaben, die für die (auch automatische) Prüfung von Geschäftspartnern benötigt werden, nicht mehr, aber auch nicht weniger: Die Feststellung einer möglichen Übereinstimmung erfolgt immer zuerst über den Namen. Ist eine hinreichende Ähnlichkeit mit einem Eintrag in einer Sanktionsliste festgestellt worden, muss zur Bestätigung oder zum Ausschluss immer eine manuelle Prüfung hinzutreten. Die Qualität der zugrunde liegenden behördlichen Sanktionslisten ist nicht geeignet, weitere Unterteilungen des Datensatzes vorzunehmen, da dadurch eine Genauigkeit „vorgetäuscht“ würde, die nicht existiert. So ist zum Beispiel die Einführung eines Feldes „Pass-Nr.“ nutzlos da Einträge existieren, die mehr als eine Pass-Nummer enthalten. sanktionslisten.de verzichtet deshalb auf unnötige Datenstrukturen, die keine zusätzliche Genauigkeit bieten, aber zusätzlichen Aufwand bei beim Datenimport generieren.

Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist der Preis. Der Wettbewerb wirbt zunächst mit günstigen Preisen für sog. Einzelplatzlizenzen, die in größeren Unternehmen jedoch nicht einsetzbar sind. Für Standort-, Unternehmens- und sonstige Lizenzarten erhöht sich dann der jeweilige Abonnement-Preis, ohne dass sich die Leistung ändert (zumal die Daten öffentlich im Internet zur Verfügung stehen. sanktionslisten.de bietet Ihnen eine Dienstleistung zu einem fairen Preis, die zur Verfügung gestellten Daten können innerhalb Ihres Unternehmens und Ihrer Tochterunternehmen frei verwendet werden.

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Welche Datenformate werden angeboten?

a) Ein proprietäres Datei-Format von sanktionslisten.de, welches die vollständigen Texte der veröffentlichten Embargos wiedergibt. Ein Datensatz besteht aus einem Kopfsatz pro natürlicher oder juristischer Person, 1-n Namens-Sätzen und 0-n Adress-Sätzen. Auf Anfrage stellen wir Ihnen die Beschreibung gern zur Verfügung. Die Daten können problemlos in gängige Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme (MS EXCEL, ACCESS) geladen werden, wenn keine Individual-Software zur Suche eingesetzt wird.

b) Die Daten im XML-Format, die ein aufwandsarmes Einarbeiten in gängige Datenbanken ermöglicht.

Auf Anfrage stellen wir Ihnen gern Testdaten und die Beschreibung zur Verfügung.

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Was sind eigentlich Personenembargos?

Embargos sind Beschränkungen der Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr, d. h. sie beinhalten grundsätzliche Verbote von Handlungen und Rechtsgeschäften im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber einem Zielland. Je nach Umfang der Beschränkung kann zwischen einem „Total-Embargo“, einem „Teil-Handels-Embargo“ (nur für bestimmte Wirtschaftsbereiche) und einem „Waffen-Embargo“ (nur für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial) unterschieden werden.

Eine spezielle Form der Embargos stellt die Gruppe der Personen-Embargos dar, in denen nicht Länder und deren Regierungen, sondern Einzelpersonen, Organisationen und Unternehmen unabhängig von ihrem Standort sanktioniert werden.

Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 wird das Instrument der Personenembargos intensiv genutzt. Außer zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung werden die Personenembargos mehr und mehr zur Wahrung von außenpolitischen Zielen verwendet, etwa im Bereich von Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen.

Im Zuge sich verschärfender Handelskonflikte wird das Mittel der Personenembargos verstärkt genutzt, um Druck auf die jeweiligen Kontrahenten auszuüben. Die Sanktionslisten werden somit als Mittel der Handelspolitik und nicht nur zur Erreichung klassischer (außen-)politischer Ziele eingesetzt.

Finanzsanktionen – Totalembargos

Die Finanzsanktionen, zu denen auch fast alle Verordnungen der EU und die meisten SDN-Listungen des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Controls gehören, regeln Folgendes:

  • Sämtliches Vermögen der genannten Personen wird eingefroren
  • Es ist verboten, den Personen direkt oder indirekt Gelder oder „wirtschaftliche Ressourcen“ zur Verfügung zu stellen.

Der Begriff der wirtschaftlichen Ressource umfasst alles, was gegen Entgelt veräußert oder überlassen werden kann, also nahezu alle Güter, Dienstleistungen, Know-How etc.

Personenembargos haben zum Ziel, die genannten natürlichen und juristischen Personen vollständig vom Wirtschaftsleben abzuschneiden, um so maximalen ökonomischen Druck auszuüben. Zwar können die zuständigen Behörden Ausnahmen genehmigen, doch generell gilt: Wenn ein Kunde, Lieferant oder Mitarbeiter auf einer Finanz- Sanktionsliste genannt ist, sind sämtliche Güterlieferungen, Zahlungen oder das Bereitstellen von Vermögenswerten ausgeschlossen.

Handelssanktionen – Teilembargos

Anders als die Finanzsanktionen besitzen die Handelssanktionen fast immer eine güterbezogene Komponente. Das bedeutet dass nicht alle Geschäfte mit den gelisteten Personen verboten sind, sondern z. B. nur die Lieferung von US-Gütern oder von Gütern mit Verwendungszweck in einer bestimmten Branche verboten oder mit einer Genehmigungspflicht versehen sind.

Beispiele hierfür sind Teile der Russland-/Ukraine-Verordnungen der EU oder die Entity-List und die Denied Persons List des Bureau for Industry and Security (BIS).

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Welche Strafandrohung existiert?

Verstöße gegen die EU-„Terroristenverordnungen“ werden in Deutschland nach § 34 Abs. 4 AWG mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren begrenzt.
In § 34 Abs. 6 Nr. 4 AWG ist jedoch geregelt, dass ein Verstoß gegen VN- oder EU-Embargos, der geeignet ist,
„a) die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
b) das friedliche Zusammenleben der Völker oder
c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden“
mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft wird. Dies wird in der Praxis bedeuten, dass es von den politischen Umständen abhängen wird, ob ein Verstoß gegen die Personenembargos mit mindestens 6 Monaten oder mindestens 2 Jahren bestraft wird. Ein öffentlichkeitswirksames Ermittlungsverfahren kann immer die Gefahr bergen, dass das Auswärtige Amt eine Gefährdung der auswärtigen Beziehungen feststellt und damit der Strafrahmen nach § 34 Abs. 6 AWG festgelegt wird.

Keine Strafe, aber die zumindest die Nichterteilung des AEO-Zertifikates kann drohen, wenn keine organisatorischen Maßnahmen (intern und extern) getroffen wurden, auf das Risiko “…unbeabsichtigte finanzielle Unterstützung von Terrororganisationen…” zu reagieren (s.u.).

Die Besonderheit bei Verstößen gegen Embargos der US-Behörden ist, dass die USA ihre Aussenwirtschaftsbestimmungen extraterritorial auslegen, d. h. bei Geschäften, bei denen “US-Produkte” (z. B. “Items subject to the EAR”) eine Rolle spielen, auch Strafen gegen nicht US-Personen verhängt werden können. Diese Strafen können von Geldstrafen, Listung in der DPL bis hin zu Haftstrafen gehen. Auf Grund der Komplexität der US-Vorschriften empfiehlt es sich, genauere Informationen auf den Seiten des BIS bzw. des OFAC einzuholen.

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In welchen Sprachen wir der Daten-Service angeboten?

Basis der zur Verfügung gestellten Daten sind die veröffentlichten Inhalte der Personenembargos der EU bzw. der US-Behörden OFAC und BIS. Bei den Listen der EU werden gegebenenfalls, falls abweichende Schreibweisen in den Amtssprachen der EU veröffentlicht werden, diese Einträge in den jeweiligen Amtssprachen geliefert.

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Warum eine Kooperation mit ID.prove?

Mit sanktionslisten.de und dem Leonberger Softwarehaus Rausoft GmbH haben sich Content- und Softwarespezialisten zusammengetan, die beide auf ihrem Gebiet führend sind: Rausoft bietet mit dem Tool ID.prove eine skalierbare, zuverlässige und performante Möglichkeit, die gesetzlichen Bestimmungen zum Thema “Personenembargos” einzuhalten. Der Content von sanktionslisten.de bietet immer die aktuellen Inhalte der einschlägigen Rechtsvorschriften. Und das zu einem vernünftigen Preis!

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Auf welchem Wege werden die Updates verteilt?

Grundsätzlich werden die Updates per E-Mail zusammen mit den Informationen über die aktuellen Änderungen verteilt. Nach individueller Vereinbarung ist jedoch auch eine Bereitstellung auf unserem Webserver, auf einer FTP- Abholkennung oder der Versand an eine FTP-Kennung möglich. Natürlich sind diese Alternativen nicht mit Mehrkosten für Sie verbunden, sofern keine Entwicklung oder Programmierung notwendig ist.

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Die US-Seite „Export.gov“ bietet eine „Consolidated Screening List“ kostenlos an. Warum sollte ich für die US-Listen Geld bezahlen?

Die „Consolidated Screening List“ ist ein Service der US-Regierung, der die in den USA üblichen Sanktionslisten vereinheitlichen soll.
Leider sind die Behörden bei der Umsetzung „zu kurz gesprungen“ und die Daten sind in der Praxis nicht verwendbar. So werden beispielsweise alle in den einzelnen Listen vorhandenen Felder aufgenommen, ohne dass eine redaktionelle Aufbereitung erfolgt. Die Maschinenlesbarkeit ist somit schwer herzustellen. Ein weiteres Beispiel sind die Einträge der Entity List. Hier werden die Namenseinträge inklusive aller Alias- Namen ohne weitere Bearbeitung in das Namensfeld übernommen, so dass eine Verwendung in Screening-Programmen nicht ohne weitere Bearbeitung durch den Anwender möglich ist.