…zumindest in Sachen Sanktionslisten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Vorgriff auf eine zu erwartende EU-Änderungs-VO eine „Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen oder Personengesellschaften“ bekanntgemacht: BAnz AT 05.02.2020 B1
Seit mehr als 10 Jahren hat ein deutsches Wirtschaftsministerium auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 und 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 13 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) eine Anordnung zur Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erlassen. Es gelten die bekannten Beschränkungen bezüglich Vermögen und wirtschaftlichen Ressourcen.
Die Anordnung erging aufgrund einer Listung einer Person auf der UN-Terrorliste vom 4. Februar.
Normalerweise werden diese Listungen mit einer Änderungsverordnung der VO 881(2002) in EU-Recht umgesetzt. Die Anordnung wird mit Inkrafttreten der entsprechenden EU-Verordnung wieder außer Kraft gesetzt und gilt höchstens einen Monat.
Warum die Listung diesmal vorab mit einer Anordnung des Wirtschaftsministeriums in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist nicht bekannt. Vielleicht ist einem Beamten die dauernde Warterei auf die EU auf die Nerven gegangen und er folgte dem Beispiel Großbritanniens, das schon seit geraumer Zeit unmittelbar nach Veröffentlichung der UN-Updates diese in nationales Recht umsetzt. Die Schweiz geht noch einen Schritt weiter: Dort werden Listungen der UN unmittelbar nach Veröffentlichung ohne weiteren Rechtsakt Teil der Schweizer Sanktionsverordnungen.