USA Fahne vor Regierungsgebäude

Am 11. Dezember setzte die US-amerikanische Behörde „Office of Foreign Assets Control“ (OFAC) unter anderem 21 deutsche Unternehmen auf seine SDN-Liste. Diese Liste enthält, kurz gesagt, natürliche und juristische Personen, mit denen „US Persons“ keine Geschäfte machen dürfen, d.h. Gelder und Vermögen werden eingefroren und es dürfen wirtschaftliche Ressourcen nicht direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden. Am ehesten ist diese Liste von den Auswirkungen her mit den bekannten EU-Finanzsanktionen zu vergleichen.

Wie haben es nun diese besagten 21 deutschen Unternehmen auf die SDN-Liste geschafft?

Neben den „üblichen“ Gründen einer Listung auf der SDN-Liste wie Terrorismuns, Drogenhandel und anderen Embargos, werden beispielsweise Menschenrechtsverletzungen und Korruption durch die US-Behörden weitaus schneller und umfangreicher verfolgt als in der EU.
Die Executive Order 13818 schafft die gesetzliche Grundlage für das hier verwendete Sanktionsprogramm „MAGNIT“. 

USA Fahne vor Regierungsgebäude

Im vorliegenden Beispiel wirft das US Finanzministerium den beiden afghanischen Staatsbürgern Mir Rahman Rahmani und Ajmal Rahmani vor, den afghanischen Staat vor der Machtergreifung durch die Taliban mittels Korruption und Betrug im Ölgeschäft massiv geschädigt zu haben.

Die Sanktionierten haben nach Erkenntnissen des OFAC ein umfangreiches Unternehmensnetzwerk aufgebaut, bei dem sie indirekt oder direkt beteiligt sind. Insgesamt wurden die beiden oben genannten Personen und insgesamt 41 Unternehmen (21 aus Deutschland, die restlichen aus anderen europäischen Ländern sowie UAE und Afghanistan) auf die SDN-Liste aufgenommen.

Rein rechtlich sind nur sog. „US persons“ (…“any United States citizen, permanent resident alien, entity organized under the laws of the United States or any jurisdiction within the United States (including foreign branches), or any person in the United States”, Sec. 6(c) der o.a. Executive Order ) zur Beachtung der Sanktionen verpflichtet, wobei die Definition von “US person” innerhalb der einzelnen Rechtsgrundlagen unterschiedlich sein kann.

Inwieweit die SDN-Liste für nicht-„US Persons“ relevant ist und und beachtet werden sollte, lässt sich pauschal nicht beantworten:

  • Zum Einen sollte ein Unternehmen seine Kunden- und Konkurrenzsituation in den USA in Betracht ziehen, um mögliche Verstimmungen bei Geschäftspartnern in den USA abzuwägen wenn mit gelisteten Unternehmen Geschäfte gemacht werden.
  • Zum Anderen besteht ein (i.d.R. geringes!) Risiko, vom OFAC mit so genannten „secondary sanctions“ belegt zu werden, wenn Geschäfte mit gelisteten Personen in signifikantem Maße getätigt werden.
  • Auch bei der Risikobewertung im Rahmen der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LksG) sollte die Listung von Unternehmen auf der SDN-Liste (insbesondere beim Sanktionsprogramm „MAGNIT“) berücksichtigt werden.

Fazit: Die USA nehmen, neben den allgemein anerkannten „normalen“ Sanktionsgründen wie Terrorismus und Drogenhandel, zunehmend auch Menschenrechtsverletzungen und Korruption in den Fokus ihrer Finanzsanktionen. Für europäische Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, sich geschäftspolitisch zu positionieren ob und inwieweit sie die Finanzsanktionen der USA beachten wollen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, etwa durch entsprechende unternehmensinterne Regelungen im internen Kontrollprogramm. 

In jedem Fall sollten Unternehmen informiert bleiben und wissen, ob ihre Geschäftspartner auf einer Finanz-Sanktionsliste der USA genannt sind.

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