Im Mai 2021 trat die „neue“ EU-Dual-Use-Verordnung in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist es, eine einheitliche Regelung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu schaffen – insbesondere in sensiblen Bereichen wie der digitalen Überwachung.
Bereits im August 2021 veröffentlichte das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ein Merkblatt zu Artikel 5 der Verordnung. Dieser regelt die Ausfuhr nicht gelisteter Güter zur digitalen Überwachung und bietet Unternehmen einen klaren Leitfaden, wie sie ihre Verpflichtungen einhalten können.
EU-Leitlinien: Mehr als drei Jahre später
Über drei Jahre nach der Veröffentlichung der Verordnung hat die EU-Kommission nun eine 14-seitige Leitlinie zum selben Thema vorgelegt. Die Leitlinie soll die Anwendung von Artikel 5 erleichtern und Unternehmen bei der Einhaltung der Vorschriften unterstützen. Sie ist auf der Website der EU verfügbar und kann hier eingesehen werden.
Die Verzögerung wirft jedoch Fragen auf: Warum benötigte die EU mehr als drei Jahre, um diese vergleichsweise kurze Leitlinie zu veröffentlichen? Ein Bürokratie- oder Prioritätenproblem scheint naheliegend.
Unser Tipp
Falls Ihr Unternehmen von dieser Regelung betroffen ist, empfehlen wir Ihnen, zunächst einen Blick in das Merkblatt des BAFA zu werfen. Es ist übersichtlicher gestaltet und berücksichtigt spezifisch die deutschen Gegebenheiten, wie etwa die Ausfuhrliste.