Am 5. September 2024 hat die EU-Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 veröffentlicht. Die neuen Änderungen sollen im November 2024 in Kraft treten.
Die Vorab-Veröffentlichung der EU-Kommission finden Sie hier: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=C(2024)6093&lang=de
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zusätzlich einen unverbindlichen Überblick über die Änderungen in Anhang I der Verordnung bereitgestellt: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_gueterlisten_entwurf_unverbindlicher_ueberblick_2.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Wichtige Änderungen:
Neben einigen Begriffsbestimmungen wurden in allen Kategorien kleinere Änderungen vorgenommen. Neben redaktionellen und Parameter-Änderungen und Anmerkungen wurden folgende Unternummern neu aufgenommen:
- 0B004a3 bis a5 (für Austauschanlagen)
- 0B004b10 (für den Austausch von Wasserstoffisotopen)
- 1C011e (für Iodpentafluorid)
- 1C350.90 (für Dipropylamin)
- 1C351d24 (für Neosaxitoxin)
Für Unternehmen, die in die Exportkontrolle involviert sind, ist es essenziell, sich frühzeitig über die neuen Vorschriften zu informieren und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.