Das BIS hat in einer Final Rule klargestellt, welche Partner einer geschäftlichen Transaktion von einer Listung auf der Entity List betroffen sind:
„Specifically, this final rule clarifies the Entity List’s supplemental licensing requirements to state that these end-user controls apply to any listed entity when that entity is acting as a purchaser, intermediate or ultimate consignee, or end-user as defined in the Export Administration Regulations (EAR)“
Anlass dieser Regelung war offenbar die Praxis, nicht gelistete Unternehmen als Käufer auftreten zu lassen, und gelistete Unternehmen als Endverwender indirekt zu beliefern. Diese Konstellationen sind nun endgültig nicht mehr zulässig: Wo immer in der Lieferkette ein Entity List- Unternehmen auftritt, muss eine Genehmigungspflicht geprüft werden.

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